Verfasst von der Schutz.NRW Redaktion · Fakten recherchiert und geprüft ·Redaktionsprinzipien

Sicherheitskonzept für Veranstaltungen in NRW: Pflicht, Inhalt, Gliederung.

In NRW ist ein Sicherheitskonzept für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen Pflicht (§43 SBauVO) — im Einvernehmen mit Polizei, Ordnungsbehörde und Feuerwehr. Bei kleineren Veranstaltungen kann es verlangt werden, wenn Art oder Größe es erfordern. Das Konzept legt unter anderem die Stärke des Ordnungsdienstes fest.

Die sechs Bausteine eines Sicherheitskonzepts.

  1. Veranstaltungsbeschreibung & Gefährdungsanalyse

    Art, Ort, Datum, erwartete Besucherzahl, Zielgruppe und besondere Risiken (z. B. Pyrotechnik, Alkohol, politisches Umfeld, Wetter) — die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen.

  2. Ordnungsdienst: Stärke und Aufgaben

    Mindestzahl der Ordnerkräfte, gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdung, dazu Einsatzbereiche (Einlass, Innenraum, Bühne) und ein benannter Ordnungsdienstleiter.

  3. Flucht- und Rettungswege, Räumungskonzept

    Kapazität und Kennzeichnung der Wege, Räumungszeiten, Sammelplätze und Verantwortlichkeiten für eine geordnete Räumung im Notfall.

  4. Kommunikation und Durchsagen

    Melde- und Alarmierungswege, Funkkonzept, vorbereitete Sicherheitsdurchsagen und die Abstimmung zwischen Veranstalter, Ordnungsdienst und Behörden.

  5. Zusammenarbeit mit Behörden und Rettungsdienst

    Abstimmung mit Polizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr und Sanitätsdienst — bei großen Veranstaltungen verbindlich im Einvernehmen herzustellen.

  6. Brandschutz und ggf. Brandsicherheitswache

    Brandschutzmaßnahmen und, wo nach §41 SBauVO erforderlich, eine Brandsicherheitswache — etwa bei Bühnen oder Szenenflächen über 200 m² mit erhöhter Brandgefahr.

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Häufige Fragen zum Sicherheitskonzept.

Nach §43 SBauVO NRW ist für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ein Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (insbesondere Polizei, Ordnungsbehörde und Feuerwehr) erforderlich. Auch bei kleineren Veranstaltungen kann ein Konzept verlangt werden, wenn Art oder Größe es erfordern.

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