Sicherheitsdienst für Kommunen NRW: was die Vergaberechts-Reform 2026 ändert.
Zum 1. Januar 2026 hat Nordrhein-Westfalen mit §75a GO NRW alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren abgeschafft. Kommunen müssen die UVgO unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht mehr zwingend anwenden. Was das für die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes konkret bedeutet — und wo die neue EU-Schwelle für Dienstleistungen liegt.
Die Reform in zwei Zahlen.
| Regel | Stand ab 01.01.2026 |
|---|---|
| Landesrechtliche Wertgrenzen NRW (§75a GO NRW) | aufgehoben — Kommunen gestalten Verfahren unterhalb der EU-Schwelle selbst |
| EU-Schwellenwert Liefer-/Dienstleistungen (übrige öffentliche Auftraggeber) | 216.000 € netto (2026/2027, zuvor 221.000 €) |
Quelle: Vergabe.NRW (offizielle Landes-Vergabeplattform), EU-Schwellenwerte-Bekanntmachung 2026/2027 · Stand: Juli 2026. Keine Rechtsberatung — für die konkrete Vergabeform ist Ihr Vergabe- bzw. Rechtsamt zuständig.
Was das für Sicherheitsdienstleistungen bedeutet.
Objektschutz für Verwaltungsgebäude, Ordnungsdienst bei kommunalen Veranstaltungen oder Empfang in Bürgerämtern sind für die meisten Kommunen Auftragswerte deutlich unterhalb der 216.000-€-Schwelle. Bisher zwang die UVgO auch hier zu einem formalisierten Verfahren mit festen Fristen und Formvorgaben. Seit 1. Januar 2026 entfällt diese Pflicht — die allgemeinen Grundsätze (Wirtschaftlichkeit, Transparenz, Gleichbehandlung) gelten aber unverändert weiter, und viele Kommunen behalten eigene Beschaffungsregeln bei oder legen sie neu fest.
Oberhalb von 216.000 € netto pro Jahr bleibt es beim förmlichen, EU-weiten Vergabeverfahren nach GWB-Vergaberecht — das betrifft vor allem größere, mehrjährige Rahmenverträge für Objekt- oder Werkschutz.
Häufige Fragen zur Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen.
Nicht mehr verpflichtend. Zum 1. Januar 2026 hat NRW mit dem neuen §75a GO NRW alle landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren aufgehoben. Unterhalb der EU-Schwellenwerte müssen Kommunen die UVgO nicht mehr zwingend anwenden — sie können eigene, schlankere Verfahren nutzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung gelten aber unverändert weiter.
Für Liefer- und Dienstleistungen liegt der EU-Schwellenwert für die meisten öffentlichen Auftraggeber (darunter Kommunen) 2026/2027 bei 216.000 € netto. Ab diesem Auftragswert ist ein förmliches Vergabeverfahren nach dem GWB-Vergaberecht (u. a. VgV) verpflichtend. Darunter können Kommunen frei gestalten, solange sie wirtschaftlich, transparent und diskriminierungsfrei vergeben.
Unterhalb von 216.000 € netto pro Jahr können Kommunen einen Sicherheitsdienstleister mit deutlich weniger Formaufwand beauftragen als bisher — eine formlose Anfrage bei mehreren geprüften Partnern und ein dokumentierter Vergleich genügen in der Regel, solange die Vergabe nachvollziehbar und diskriminierungsfrei bleibt. Oberhalb des Schwellenwerts bleibt es beim förmlichen EU-weiten Verfahren.
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